Die Kur im Sozialgesetzbuch (u. a. § 111 SGB V) *
Zunächst ist festzustellen,
dass die Bezeichnung "Kur" im Gesetzestext des Sozialgesetzbuches
nicht mehr verwendet wird. Der Gesetzgeber unterscheidet bei
vergleichbaren Leistungen vielmehr zwischen medizinischen
Vorsorgeleistungen und medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen.
Vorsorgeleistungen sind
Maßnahmen, die
- einer Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer
Krankheit führen würde, beseitigen,
- einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegen wirken,
- Krankheiten verhüten oder deren Verschlimmerung vermeiden oder
- Pflegebedürftigkeit vermeiden.
Rehabilitationsmaßnahmen im Sinne des Gesetzgebers sind Leistungen, die
- eine Krankheit heilen,
- ihre Verschlimmerung verhüten,
- Krankheitsbeschwerden lindern,
- eine Behinderung oder eine Pflegebedürftigkeit abwenden, beseitigen, mindern,
ausgleichen,
- eine Verschlimmerung verhüten bzw. deren Folgen mildern oder
- im Anschluss an Krankenhausbehandlungen stattfinden(Anschlussheilbehandlung).
Innerhalb der Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen sieht der Gesetzgeber eine
Unterscheidung zwischen ambulanten und stationären Leistungen vor. Ambulanten Maßnahmen ist
aus Sicht des Gesetzgebers der Vorrang vor stationären Maßnahmen zu gewähren. Reichen bei
Versicherten die ambulanten Leistungen allerdings nicht aus, können aus medizinischen Gründen erforderliche
Maßnahmen mit Unterkunft und Verpflegung (stationär) in Vorsorge- bzw. Rehabilitationseinrichtungen erbracht werden.
Wartezeiten zwischen zwei Kuren
Im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch wird festgeschrieben, dass Rehabilitationsmaßnahmen
(ambulante und stationäre) sowie stationäre Vorsorgeleistungen in Abstimmung mit der
Krankenkasse alle 4 Jahre beantragt werden können.
Ambulante Vorsorgeleistungen hingegen können bereits nach Ablauf einer Dreijahresfrist erneut
beantragt werden.
Um diesen Wartezeiten zu entgehen oder um einen schnellen und unkomplizierten Zugang zu einer Kur, in
einem selbstgewählten Kurort zu erhalten, ist die Durchführung einer Privatkur ratsam.
Versorgungsvertrag
Das Sozialgesetzbuch schreibt ebenfalls vor, dass Krankenkassen ambulante und stationäre
Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich Anschlussheilbehandlungen sowie
stationäre Vorsorgeleistungen nur in Einrichtungen erbringen lassen dürfen, mit denen ein
Versorgungsvertrag besteht (§ 40 SGB V / § 23 SGB V).
Ambulante Vorsorgeleistungen können von den Krankenkassen in anerkannten Kurorten erbracht werden
(§ 23 SGB V).
Dieser Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V wird von den Landesverbänden der Krankenkassen
sowie den Verbänden der Ersatzkassen mit den Vorsorge- bzw. Rehabilitationseinrichtungen geschlossen.
Durch diese "Zertifizierung" soll eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche
Versorgung der Patienten gewährleistet werden.
Die Notwendigkeit eines Versorgungsvertrages kann auch für Patienten relevant sein, die eine
Privatkur durchführen wollen. Einige Krankenkassen bezuschussen die ansonsten privatfinanzierten
Vorsorge- bzw. Rehabilitationsmaßnahmen während einer Kur. Voraussetzung ist jedoch das
Vorliegen eines Versorgungsvertrages nach § 111 SGB V. Sollte Interesse an einem pauschalen
Zuschuss bestehen, ist es ratsam, sich über Präventionsmodelle der Krankenkasse zu erkundigen und die Kasse rechtzeitig über
den beabsichtigten Kuraufenthalt zu informieren.
Darüber hinaus sollte Kontakt zu einem Arzt aufgenommen werden, um sich die medizinische
Notwendigkeit der Vorsorge- bzw. Rehabilitationsmaßnahme attestieren zu lassen.
Ansonsten verfährt der Patient bei der Organisation
einer Privatkur, wie bei der Buchung einer "normalen"
Urlaubsreise. Es müssen lediglich der Zeitraum, der Kurort
und eine ansprechende Kureinrichtung ausgewählt werden.#
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wenden Sie sich bitte an Ihren Hausarzt bzw. Ihre Krankenkasse.
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Stand der Informationen: Mai 2007
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