Zunächst ist festzustellen, dass die Bezeichnung "Kur" im Gesetzestext des Sozialgesetzbuches nicht mehr verwendet wird. Der Gesetzgeber unterscheidet bei vergleichbaren Leistungen vielmehr zwischen medizinischen Vorsorgeleistungen und medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen.
Vorsorgeleistungen sind Maßnahmen, die
Rehabilitationsmaßnahmen im Sinne des Gesetzgebers sind Leistungen, die
Innerhalb der Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen sieht der Gesetzgeber eine Unterscheidung zwischen ambulanten und stationären Leistungen vor. Ambulanten Maßnahmen ist aus Sicht des Gesetzgebers der Vorrang vor stationären Maßnahmen zu gewähren. Reichen bei Versicherten die ambulanten Leistungen allerdings nicht aus, können aus medizinischen Gründen erforderliche Maßnahmen mit Unterkunft und Verpflegung (stationär) in Vorsorge- bzw. Rehabilitationseinrichtungen erbracht werden.
Im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch wird festgeschrieben, dass
Rehabilitationsmaßnahmen (ambulante und stationäre) sowie
stationäre Vorsorgeleistungen in Abstimmung mit der Krankenkasse
alle 4 Jahre beantragt werden können.
Ambulante Vorsorgeleistungen hingegen können bereits nach Ablauf
einer Dreijahresfrist erneut beantragt werden.
Um diesen Wartezeiten zu entgehen oder um einen schnellen und unkomplizierten
Zugang zu einer Kur, in einem selbstgewählten Kurort zu erhalten,
ist die Durchführung einer Privatkur ratsam.
Das Sozialgesetzbuch schreibt ebenfalls vor, dass Krankenkassen
ambulante und stationäre Maßnahmen zur medizinischen
Rehabilitation einschließlich Anschlussheilbehandlungen sowie
stationäre Vorsorgeleistungen nur in Einrichtungen erbringen
lassen dürfen, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (§
40 SGB V / § 23 SGB V).
Ambulante Vorsorgeleistungen können von den Krankenkassen in
anerkannten Kurorten erbracht werden (§ 23 SGB V).
Dieser Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V wird von den Landesverbänden
der Krankenkassen sowie den Verbänden der Ersatzkassen mit
den Vorsorge- bzw. Rehabilitationseinrichtungen geschlossen. Durch
diese "Zertifizierung" soll eine bedarfsgerechte, leistungsfähige
und wirtschaftliche Versorgung der Patienten gewährleistet
werden.
Die Notwendigkeit eines Versorgungsvertrages kann auch für
Patienten relevant sein, die eine Privatkur durchführen wollen.
Einige Krankenkassen bezuschussen die ansonsten privatfinanzierten
Vorsorge- bzw. Rehabilitationsmaßnahmen während einer
Kur. Voraussetzung ist jedoch das Vorliegen eines Versorgungsvertrages
nach § 111 SGB V. Sollte Interesse an einem pauschalen Zuschuss
bestehen, ist es ratsam, sich über Präventionsmodelle
der Krankenkasse zu erkundigen und die Kasse rechtzeitig über
den beabsichtigten Kuraufenthalt zu informieren.
Darüber hinaus sollte Kontakt zu einem Arzt aufgenommen werden,
um sich die medizinische Notwendigkeit der Vorsorge- bzw. Rehabilitationsmaßnahme
attestieren zu lassen.
Ansonsten verfährt der Patient bei der Organisation einer Privatkur, wie bei der Buchung einer "normalen" Urlaubsreise. Es müssen lediglich der Zeitraum, der Kurort und eine ansprechende Kureinrichtung ausgewählt werden.
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wenden Sie sich bitte an Ihren Hausarzt bzw. Ihre Krankenkasse.
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Stand der Informationen: Mai 2007
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