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Die Kur im Sozialgesetzbuch (u. a. § 111 SGB V) *

Zunächst ist festzustellen, dass die Bezeichnung "Kur" im Gesetzestext des Sozialgesetzbuches nicht mehr verwendet wird. Der Gesetzgeber unterscheidet bei vergleichbaren Leistungen vielmehr zwischen medizinischen Vorsorgeleistungen und medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen.

Vorsorgeleistungen sind Maßnahmen, die

  • einer Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, beseitigen,
  • einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegen wirken,
  • Krankheiten verhüten oder deren Verschlimmerung vermeiden oder
  • Pflegebedürftigkeit vermeiden.

Rehabilitationsmaßnahmen im Sinne des Gesetzgebers sind Leistungen, die

  • eine Krankheit heilen,
  • ihre Verschlimmerung verhüten,
  • Krankheitsbeschwerden lindern,
  • eine Behinderung oder eine Pflegebedürftigkeit abwenden, beseitigen, mindern, ausgleichen,
  • eine Verschlimmerung verhüten bzw. deren Folgen mildern oder
  • im Anschluss an Krankenhausbehandlungen stattfinden(Anschlussheilbehandlung)

Innerhalb der Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen sieht der Gesetzgeber eine Unterscheidung zwischen ambulanten und stationären Leistungen vor. Ambulanten Maßnahmen ist aus Sicht des Gesetzgebers der Vorrang vor stationären Maßnahmen zu gewähren. Reichen bei Versicherten die ambulanten Leistungen allerdings nicht aus, können aus medizinischen Gründen erforderliche Maßnahmen mit Unterkunft und Verpflegung (stationär) in Vorsorge- bzw. Rehabilitationseinrichtungen erbracht werden.


Wartezeiten zwischen zwei Kuren

Im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch wird festgeschrieben, dass Rehabilitationsmaßnahmen (ambulante und stationäre) sowie stationäre Vorsorgeleistungen in Abstimmung mit der Krankenkasse alle 4 Jahre beantragt werden können.
Ambulante Vorsorgeleistungen hingegen können bereits nach Ablauf einer Dreijahresfrist erneut beantragt werden.
Um diesen Wartezeiten zu entgehen oder um einen schnellen und unkomplizierten Zugang zu einer Kur, in einem selbstgewählten Kurort zu erhalten, ist die Durchführung einer Privatkur ratsam.


Versorgungsvertrag

Das Sozialgesetzbuch schreibt ebenfalls vor, dass Krankenkassen ambulante und stationäre Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich Anschlussheilbehandlungen sowie stationäre Vorsorgeleistungen nur in Einrichtungen erbringen lassen dürfen, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (§ 40 SGB V / § 23 SGB V).
Ambulante Vorsorgeleistungen können von den Krankenkassen in anerkannten Kurorten erbracht werden (§ 23 SGB V).
Dieser Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V wird von den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Verbänden der Ersatzkassen mit den Vorsorge- bzw. Rehabilitationseinrichtungen geschlossen. Durch diese "Zertifizierung" soll eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Patienten gewährleistet werden.
Die Notwendigkeit eines Versorgungsvertrages kann auch für Patienten relevant sein, die eine Privatkur durchführen wollen. Einige Krankenkassen bezuschussen die ansonsten privatfinanzierten Vorsorge- bzw. Rehabilitationsmaßnahmen während einer Kur. Voraussetzung ist jedoch das Vorliegen eines Versorgungsvertrages nach § 111 SGB V. Sollte Interesse an einem pauschalen Zuschuss bestehen, ist es ratsam, sich über Präventionsmodelle der Krankenkasse zu erkundigen und die Kasse rechtzeitig über den beabsichtigten Kuraufenthalt zu informieren.
Darüber hinaus sollte Kontakt zu einem Arzt aufgenommen werden, um sich die medizinische Notwendigkeit der Vorsorge- bzw. Rehabilitationsmaßnahme attestieren zu lassen.

Ansonsten verfährt der Patient bei der Organisation einer Privatkur, wie bei der Buchung einer "normalen" Urlaubsreise. Es müssen lediglich der Zeitraum, der Kurort und eine ansprechende Kureinrichtung ausgewählt werden.


* Diese Informationen stellen keine Beratung dar und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bei Frage wenden Sie sich bitte an Ihren Hausarzt bzw. Ihre Krankenkasse. Es wird keine Haftung für Schäden übernommen, die aufgrund der Nutzung von Informationen auf dieser Website entstanden sind.
Stand der Informationen: Mai 2007

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