Es gibt grundsätzlich zwei verschiedene Möglichkeiten, um in den Genuss eines Kuraufenthalts zu gelangen. Dabei handelt es sich zum einen um eine Privatkur und zum anderen um eine z.B. durch die Krankenkasse bezuschusste Kur (im Weiteren: Kassenkur). Der wesentliche Unterschied zwischen diesen Möglichkeiten liegt in der Art und Weise der Finanzierung.
Der schnellste und auch unkompliziertere Weg zu einer Kur ist die Organisation einer so genannten Privatkur. Dabei sind sämtliche Kosten durch den Gast selbst zu tragen. Trotz der finanziellen Belastung bietet eine Privatkur gegenüber einer Kassenkur zahlreiche Vorteile.
An erster Stelle ist das aufwendige Antragsverfahren zu nennen, das bei einer Privatkur entfällt. Während zum Beantragen einer Kassenkur ein umfangreiches Antragsformular ausgefüllt und ein ärztliches Attest bei der Krankenkasse eingereicht werden muß, entfällt derartiger Aufwand für die Organisation einer Privatkur. Darüber hinaus werden insbesondere Erstanträge auf Kuren häufig von den Krankenkassen abgelehnt. In einem solchen Fall muß der Antragsteller zusätzlich ein zeitaufwendiges und kraftraubendes Widerspruchsverfahren durchlaufen.
Ein ebenfalls nicht unerheblicher Vorzug einer Privatkur liegt in der
Möglichkeit, sowohl den Kurort als auch die Kureinrichtung selbst
wählen zu können. Krankenkassen hingegen schließen häufig
Verträge mit Kureinrichtungen und sind entsprechend bemüht,
ihre Patienten in diesen Einrichtungen unterzubringen. Bei einer Privatkur
hingegen entscheidet einzig und allein der Gast, wie und wo er ein seinen
Vorstellungen entsprechendes Angebot wahrnimmt. Somit müssen weder
Kurort und Klinik, noch die Aufenthaltsdauer mit der Krankenkasse abgestimmt
werden.
Ein weiterer häufig entscheidender Vorteil einer Privatkur ist die
Tatsache, daß zwischen zwei Kuren keine gesetzlich vorgeschriebene
Wartezeit verstreichen muß. Ein gesetzlicher Anspruch auf Kuren
besteht nur in mehrjährigen Abständen (ambulante Vorsorgemaßnahmen
alle 3 Jahre, stationäre Aufenthalte alle 4 Jahre) und lediglich
aufgrund medizinischer Erfordernisse. Eine Privatkur kann jedoch unabhängig
vom Zeitpunkt einer zurückliegenden Kur angetreten werden. Die Durchführung
einer Privatkur kann darüber hinaus unabhängig von einer medizinischen
Indikation, also zum Beispiel schlicht zur Steigerung des Wohlbefindens
erfolgen.
Sollte die Privatkur jedoch durchgeführt werden, um bereits bestehende Beschwerden zu kurieren, empfiehlt es sich im Vorfeld einen Arzt zu konsultieren, der über eventuelle Gegenanzeigen informiert. Sollten aus Sicht des Arztes keine Bedenken gegen eine Kur bestehen, müssen lediglich ein Kurort und eine Kurklinik ausgewählt werden. Für den Fall, daß die Kur ambulant durchgeführt werden soll, muß darüber hinaus noch eine Unterkunft gebucht werden. Eine intensive Beratung und die Verschreibung der Kuranwendungen erfolgen vor Ort durch einen Kurarzt.
Die Organisation einer Kassenkur hingegen gestaltet sich schwieriger.
Hier führt der erste Weg zumeist zum Arzt. Dieser führt eine
Untersuchung durch und erstellt wenn nötig ein Attest. Es liegt in
seinem Ermessen, eine Kur oder einen Kurort mit geeigneten Therapiekonzepten
zu empfehlen und dem Patienten die Dringlichkeit einer Kur zu bescheinigen.
Je nach Krankheitsbild wird der Arzt eine ambulante oder stationäre
Kur befürworten. In einem weiteren Schritt ist zu klären, ob
die Krankenkasse, die Rentenversicherung, der Sozialversicherungsträger
oder andere Träger für die Kostenübernahme zuständig
sind. Der Antrag auf Kostenübernahme, bestehend aus dem ärztlichen
Attest und zahlreichen Formularen, wird an den zuständigen Versicherungsträger
geleitet. Dieser prüft den Antrag und kann z.B. bei einer stationären
Kur den Ort und die Kureinrichtung festlegen.
Bevor der Sozialleistungsträger eine beantragte Kur bewilligen kann,
wird grundsätzlich eine Überprüfung der Notwendigkeit der
Maßnahme durch eine neutrale ärztliche Institution vorgeschrieben.
Die Begutachtung erfolgt in der Regel auf schriftlichem Wege, d.h. nach
vorliegen der Krankenakten. Eine körperliche Untersuchung kann zudem
angeordnet werden.
Wird ein vom Arzt begründeter Kur-/Reha-Antrag allein nach Aktenlage
abgelehnt, so empfiehlt sich stets, Widerspruch mit der Bitte um persönliche
Begutachtung einzulegen.
Entscheidend ist, dass für Versicherte in den gesetzlichen Sozialversicherungen bei entsprechender medizinischer Notwendigkeit in mehrjährigen Abständen ein Anspruch auf kur- und rehabilitationsmedizinische Leistungen in Kur- und Rehaeinrichtungen in Heilbädern und Kurorten besteht. Ambulante Kuren bzw. Vorsorge- und Reha-Leistungen können im Abstand von drei Jahren und stationäre Kuren bzw. Vorsorge- und Reha-Leistungen im Abstand von vier Jahren beantragt werden.
Die neue Sozialgesetzgebung kennt seit dem 01. Januar 2000 auch bei den Krankenkassen den Begriff "Kur" nicht mehr. Die Fachbezeichnungen in der gesetzlichen Krankenversicherung lauten jetzt im Wesentlichen:
Bei ambulanten Vorsorgeleistungen (bisher genannt "ambulante Kur" oder "Offene Badekur") und Reha-Leistungen wählen die Krankenkassenversicherten zusammen mit ihrem Arzt den geeigneten Kurort, die Art der Unterkunft und die geeignete Behandlung bzw. die Kurmittel aus. Die Kostenübernahme für die Behandlung kann bei der Krankenkasse beantragt werden, die 100% der Kosten für den Kurarzt, 90% der Kosten für Kurmittel und 100% der Kosten für die Gesundheitsbildung übernimmt. Die Kosten für Unterbringung und Verpflegung am Behandlungsort zahlt der Versicherte selbst.
Bei einer stationären Vorsorge- und Reha-Leistung werden die Versicherten in der Kureinrichtung nicht nur behandelt und versorgt, sie werden dort auch untergebracht. Hierbei wird die Krankenkasse ein entsprechendes Vertragshaus empfehlen. Nach der Einberufung des Versicherten zur Kur wird dieser für die Zeit des Kuraufenthaltes krankgeschrieben. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten, während der Versicherte einen Eigenanteil zur Zeit in Höhe von 10 Euro pro Tag tragen muss.
Spezielle Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen für erholungsbedürftige Mütter und Väter werden in Häusern des Müttergenesungswerkes oder ähnlichen Einrichtungen durchgeführt. Bei einer stationären Anschluss-Rehabilitation (AHB) schließt sich die Heilmaßnahme unmittelbar an einen Krankenhausaufenthalt an, so dass sich in der Regel das Krankenhaus um den Antrag kümmert. In beiden Fällen ist sowohl die Vorgehensweise als auch die Eigenbeteiligung des Versicherten ähnlich wie bei den stationären Vorsorge- und Reha-Leistung geregelt. Die rechtliche Grundlage ist das Sozialgesetzbuch.
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Stand der Informationen: Mai 2007
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